Unsere Satzung

aeWorldwide

Vereinssatzung aeWorldwide

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Academic Experience Worldwide (Abk. aeWorldwide). Er hat den Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
Der Verein trägt den Zusatz e.V..

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 Punkt 10: „die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Be- hinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste“) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Integration von Flüchtlingen mit akademischem Hintergrund an deutschen Universitäten sowie die Interessenvertretung dieser Zielgruppe auf politischer Ebene.

Die Maßnahmen zur Integration sollen Tandemprogramme zwischen Studierenden und Flüchtlingen sowie Seminarangebote an den jeweiligen Universitäten sein. Hinzu kommen die Finanzierung von Deutschkursen, die Finanzierung von Gasthörerstatus an den jeweiligen Universitäten, gemeinsamen Aktivitäten sowie weiterführende Angebote zur Weiterbildung. Der Verein plant, unterstützt und reali- siert Projekte, die geeignet sind, die Lebens- und die Arbeitschancen von geflohenen Menschen zu verbessern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verfolgt durch:

  • die Gründung, Förderung und Unterstützung von Projekten von und für Flüchtlingen mit aka- demischem Hintergrund
  • die finanzielle Förderung der Weiterbildung von Flüchtlingen
  • die Verbesserung der Mobilität von Flüchtlingen
  • Kultur- und Informationsveranstaltungen zum Thema Asyl in Deutschland Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Academic Experience Worldwide info@aeworldwide.de I www.aeworldwide.de

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§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mittelverwendung

Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Körperschaft wird ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Die Vereinsvorsitzenden von aeWorldwide können für ihre Geschäftsführung ein monatliches Entgelt erhalten. Die ersten 6 Monate nach Eintrag in das Vereinsregister arbeitet der Geschäftsführer unentgeltlich. Danach wird in einer Mitgliederversammlung entschieden, ob der Verein sich die Entlohnung leisten kann. Nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung wird die Entlohnung zunächst 10 Euro/Stunde betragen. Das vereinbarte Gehalt ist gegenüber Dritten angemessen.

§ 5 Mitgliedschaft

Jede Person kann generell Mitglied werden. Für die Mitgliedschaft ist ein Antrag an den Vorstand zu stellen und ein entsprechendes Formular auszufüllen, das beim Vorstand angefordert werden kann. Die

Mitgliedschaft ist jährlich (Beginn 01.01, Ende 31.12) möglich (Erwerbstätige: 20,00 Euro /

für Erwerbstätige mit unzureichendem Einkommen besteht die Möglichkeit auf Anfrage

beim Vorstand einen niedrigeren Beitrag zu entrichten / Studenten, Schüler, Arbeitslose, Flüchtlinge

und Sozialhilfeempfänger: 0,00 Euro / Fördermitgliedschaft: 50€, individuelle Erhöhung möglich).

Eine Mitgliedschaft ist auch zu jedem anderen Zeitpunkt möglich, dann wird die Mitgliedschaft pro

Monat ausgerechnet (pro Monat 1/12 des Jahresbeitrages). Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu

entrichten. Mit dem Tage der Einzahlung des vollständigen Beitrags und dem ausgefüllten

Eintrittsformular, gilt das Mitglied als in den Verein aufgenommen. Die Höhe des Jahresbeitrags wird

jährlich vom Vorstand festgesetzt. Die Mitglieder sind nicht berechtigt Vorstandsbeschlüsse

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anzufechten. Sie haften mit ihrem Vereinsvermögen. Die Mitglieder dürfen folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
1. Jahresbericht
2. Newsletter

3. Teilnahme an Informationsveranstaltungen
4. Teilnahme an regelmäßigen Projektversammlungen
Ein Austritt kann jederzeit erklärt werden und ist formlos an den Vorstand zu richten. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden jedoch nicht rückerstattet. Die Mitgliedschaft geht verloren durch Tod und Schädigungen des Vereinsansehens in der Öffentlichkeit, sowie Schädigung der oben genannten Ziele, bzw. diesen entgegen gesetztes Arbeiten.
Einen Ausschluss aus dem Verein wird mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund vom Vereinsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden ausgesprochen. Ein
Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn ein Mitglied:
1. dem Verein durch eine erhebliche Verletzung seiner satzungsmäßigen Verpflichtungen
gravierende Nachteile bereitet hat.
2. das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise schädigt.
3. die Vereinssatzung und/oder die Anordnungen der Vereinsorgane missachtet und dem Verein hierdurch ein Schaden entsteht. Einem materiellen Schaden steht ein Ansehensverlust insoweit
gleich.
Ist ein Mitglied mit der Zahlung im Rückstand, so ruht dessen Recht auf Inanspruchnahme
der o. g. Vereinsleistungen so lange, bis das Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung
nachgekommen ist. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit 12 Monatsbeiträgen im Rückstand ist, die Beitragsansprüche bleiben in dem Falle jedoch davon unberührt. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Alle Gründungsmitglieder sind von
der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der

Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach

rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei

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Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Förderverein PRO ASYL e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Organe des Vereins

Organe von aeWorldwide sind Mitgliederversammlung und Vorstand. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus bis zu fünf Personen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (s. § 8); er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. In der Gründungsversammlung werden die genannten Ämter gewählt. Der Kassenwart ist Teil des

V orstandes.
Der Vorstand muss durch sichere Kenntnis der Situation von Flüchtlingen in Deutschland beweisen können, dass er die Vereinsziele mit innerer Wahrhaftigkeit vertreten kann. Er wird – um eine kontinuierliche Vereinsführung zu gewährleisten – auf 2 Jahre gewählt.

§ 8 Vertretung, Rechte und Pflichten des Vorstands, Haftung

Es besteht Alleinvertretungsrecht, d. h. der Vorstand verfügt über eine Einzelvertretungsbefugnis

gegenüber Dritten. Im Innenverhältnis wird beschlossen, dass die Vorstandsvorsitzenden und die

stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden eine Einzelvertretungsbefugnis (Alleinvertretungsrecht)

besitzen. Der Vorstand ist vom Verbot des § 181 BGB befreit. Die Haftung erfolgt gemäß §

31BGB. Somit ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des

Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der

ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem

Dritten zufügt. Der Abschluss einer Versicherung für Vereine zur Absicherung eventueller

Schäden wird nach Eintragung in das Vereinsregister vorgenommen. Der Vereinsvorstand führt

die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand

im Rahmen des geltenden Rechts und der finanziellen Möglichkeiten des Vereins auszuführen.

Der Vorstand darf die Satzung durch Durchführungsbestimmungen ergänzen, solange der Sinn

der Satzung nicht geändert wird. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist auf das

Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung rechtlicher

Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem

Vereinsvermögen haften. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der

Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs- oder

Verrichtungsgehilfen haftet der Vereinsvorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem

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Auswahlverschulden. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Protokolle der Mitgliederversammlung gelten erst mit Unterschrift des Vereinsvorsitzenden als genehmigt. Dies gilt für Verlaufsprotokolle und Ergebnisprotokolle gleichermaßen. Der Vorstand ist für die Aufstellung des Verteilers und für die Zusendung der entsprechenden Kopien verantwortlich. Dies kann postalisch oder per E-Mail erfolgen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Entlastung des V orstands
  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
  • Beschlüsse über die Grundsätze der Vereinsarbeit
  • Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan
  • Beschlussfassung über Auflösung der Vereinigung
    Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einer 2/3 Mehrheit aller bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Versammlungsleiter und Protokollführer werden am Anfang einer jeden Mitgliederversammlung kurz bestellt. Die Mitgliederversammlungen werden von einem der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Den Ort und Versammlungsbeginn legt der Vorstand mit der Ladung fest. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und zwar bei Bedarf oder wenn es 10% der Mitglieder verlangen. Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen. Außerordentliche Sitzungen sind bei Bedarf von dem Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Vereinsmitglieder einzuberufen. Im Einberufungsantrag sind die Gründe für die außerordentliche Versammlung zu nennen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß berufen, wenn den Vereinsmitgliedern wenigstens
    eine Woche vor der Versammlung eine Ladung mit den Tagesordnungspunkten zugeht. Etwas Academic Experience Worldwide info@aeworldwide.de I www.aeworldwide.de

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anderes gilt nur für Anträge, die eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Diese Anträge sind dem Vereinsvorstand wenigstens drei Wochen vor einer ordentlichen Versammlung zuzuleiten, damit die Ladung entsprechend erfolgen kann. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit dem Ziel einer Zweckänderung oder der Auflösung ist eine Ladungsfrist von 2 Wochen einzuhalten. In der Jahresabschluss-Versammlung berichtet der Vorstand über das abgelaufene Vereinsjahr und gibt der Mitgliederversammlung einen Überblick über die finanzielle Situation des Vereins. Die Versammlung beschließt im Anschluss an den Bericht über dessen Genehmigung und über die Entlastung des Vorstands. Die Gründungsmitglieder haben die Vereinssatzung zur Kenntnis genommen und hiermit einstimmig verabschiedet.

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Frankfurt, den 20.09.2019

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